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Recht

Rechtsordnung

Öffentliches Recht

  • Regelt Beziehungen zwischen Staat und Person
  • Regelungen sind immer zwingend
  • Hierzu gehören Steuern, Betreibungen, Straftaten usw.

Privates Recht

  • Regelt Beziehungen zwischen 2 oder mehreren Personen
  • Regelungen im Gesetz können unter Umständen nicht zwingend bzw. dispositiv sein
  • Hierzu gehören Verträge, Erbe, AG usw.

Zwingendes & Dispositives Recht

Wenn im Gesetzbuch die Regel, sowie jede Ausnahme klar definiert ist, dann ist das Recht zwingend. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist.

Dispositives Recht (Ergänzendes Recht) Bsp.

OR 313
Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

Hier können die Zinse frei definiert werden von den Parteien, sind also nicht zwingend vom Gesetz vorgegeben. Nur wenn die Parteien keine Verabredung treffen, wird auf das Gesetz zurückgegriffen.

Zwingendes Recht Bsp.

OR 84
Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

Hier ist klar definiert, dass wenn 20 CHF geschuldet sind, diese Schuld auch mit 20 CHF, nicht einer anderen Währung beglichen werden muss.

Grundbegriffe

Begriff Erläuterung
Zwingendes Recht Diese Bestimmungen dürfen nicht abgeändert werden
Ergänzendes (dispositives Recht) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn nichts anderes vereinbart ist
Natürliche Personen Ganz normale Menschen
Juristische Personen AG, GmbH, Verein
Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichte (natürliche und juristische Personen)
Rechtsobjekte Dinge, über die im Recht verfügt wird wie Liegenschaften und Geld
Rechtsfähig Jede Person ab Geburt hat Rechte
Handlungsfähig Natürliche Personen müssen Volljährig und Urteilsfähig sein, Juristische Personen müssen die vom Gesetz vorgegebenen Organe z.B. Vorstand definiert haben

Rechtsgrundsätze

Handeln nach Treu und Glauben (ZGB 2)
Rechte dürfen nur mit gutem Gewissen eingefordert werden.
So hat ein Hauseigentümer das Recht, um auf seinem Grundstück eine Mauer zu bauen, wenn er dies aber mit böser Absicht macht, um seinen Nachbar zu ärgern indem er ihm die schöne Aussicht nimmt, so verwendet er das Recht nicht nach Treu und Glaube.

Guter Glaube (ZGB 3)
Wenn jemand ein Velo stiehlt und anschliessend deutlich unter dem Marktwert verkauft, dann geht der Käufer den Vertrag nicht nach gutem Glaube ein, weil davon ausgegangen werden kann, dass was nicht ganz mit rechten Dingen zu geht.
Somit müsste der Käufer das Velo an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben.

Beweislast (ZGB 8)
Derjenige der Anklagt muss immer beweisen, um sich auf Rechte stützen zu können.

Rechtsquellen

  1. Geschriebenes Recht
    In Gesetzesbücher definierte Rechte
  2. Gewohnheitsrecht
    Beispielsweise, dass man die ganze Piste nutzen kann ohne sich um die Fahrer hinter sich zu sorgen oder, dass man einen Finderlohn gibt
  3. Gerichtspraxis
    Wenn auf vergangene Präzedenzfälle zurückgegriffen wird, um ein Urteil zu fällen
  4. Richterliche Rechtsfindung
    Falls keine Präzedenzfälle vorliegen wird vom Gericht nach bestem Gewissen ein Urteil gefällt

Vertragslehre

  • Rückgaberecht
    Im Allgemeinen hat man kein Recht darauf, einen gekauften Gegenstand zurückzugeben. Sofern dies nicht im Vertrag definiert wurde, bleibt dies Goodwill vom Verkäufer.
  • Ab wann ist man Eigentümer
    Eigentümer eines gekauften Gegenstandes ist man erst ab dem Zeitpunkt, zu dem man in besitz davon ist. Heisst, der Verkäufer bleibt Eigentümer bis der Gegenstand abgeholt oder geliefert wurde.

Entstehung einer Obligation

Eine Obligation ist eine Verpflichtung oder eine Schuld zwischen zwei oder mehreren Personen wobei eine Partei jeweils der Schuldner und der andere Gläubiger ist.

  1. Vertrag (OR 1)
  2. Unerlaubte Handlung (OR 41ff)
    a. Verschuldenshaftung
    Der, der Schaden zufügt, zahlt auch entsprechend dafür, dies muss aber nicht unbedingt eine straftat sein z.B. wenn man die Kaffee Tasse von jemanden umwirft, muss man diese ersetzen.
    b. Kausalhaftung
    Auch wenn man selbst keinen Schaden zugefügt hat, muss man für den Schaden geradestehen z.B. als Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer oder als Elternteil für ein Kind.
  3. Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62ff)
    Wenn man Beispielsweise versehentlich einen doppelten Lohn von seinem Arbeitgeber erhält, dann muss man diesen zurückzahlen.

Verbindlichkeit & Form von Offerten

Synonyme: Antrag, Angebot, Offerte

Unverbindliche Offerte

  • Gesetzlich definiert__ Inserate, Kataloge, Werbespots, Angebote im Internet sind alle gemäss Gesetzesdefinition unverbindlich.
  • Zusätze__ Wenn eine Offerte einen Zusatz enthält wie "Preisänderungen vorbehalten" oder "Solange Vorrat", ist diese unverbindlich.

Verbindliche Offerte

Grundsätzlich ist jede Offerte unabhängig von dessen Form bzw. ob diese schriftlich (auf Papier) oder mündlich (Formlos) gestellt wurde verbindlich.

Wie lange eine Offerte verbindlich bleibt ist abhängig davon, ob dieser befristed oder unbefristed ist.

  • Befristed
    Wenn in der Offerte definiert ist, bis wann diese Gültig ist, dann ist dieser bis zum entsprechenden Datum verbindlich.
  • Unbefristed
    a. Per Email
    Emails sind für 10 Tage verbindlich.
    b. Mündlich/ Telefonisch
    Wenn eine Offerte Mündlich in Person oder Telefonisch gemacht wird, ist diese ganau in dem Augenblick verbindlich. Sobald man wegläuft oder den Anruf beendet, ist die Offerte nicht mehr verbindlich.

Vertragsformen

Die meisten Verträge sind formlos gültig. Manchmal wird jedoch für den Rechtsverkehr, als Beweismittel oder zum Schutz vor Übereilung eine bestimmte Form vorausgesetzt.
Es kann jederzeit eine stärkere Form verwendet werden, wenn jedoch eine schwächere Form verwendet wird, so ist dieser Vertrag nichtig.

  1. Einfache Schriftlichkeit
    Bedingt eigenhändige Unterschrift eines Vertrags in Papierform z.B. Arbeitsvertrag
  2. Qualifizierte Schriftlichkeit
    Es müssen neben der Unterschrift bestimmte Bedingungen im Vertrag erfüllt sein z.B. Lehrvertrag
  3. Öffentliche Beurkundung
    Der Vertrag muss von einem Notar beglaubigt werden z.B. Gründung einer AG oder GmbH
  4. Eintrag in ein öffentliches Register
    Der Vertrag ist erst gültig sobald ein Eintrag in das entsprechende Register gemacht wurde z.B. beim Kauf einer Liegenschaft

Vertragsmängel

Willensmangel
Solche Verträge sind gültig, jedoch anfechtbar bei:

  • Übervorteilung
  • Wesentlicher Irrtum
  • Absichtliche Täuschung
  • Drohung

Gesetzeswidriger Vertragsinhalt
Solche Verträge sind nichtig wenn:

  • Unmöglicher Vertragsinhalt
  • Widerrechtlicher Vertragsinhalt
  • Unsittlicher Vertragsinhalt

Vertragserfüllung

Sofern im Vertrag nicht vereinbart wurde wann und wo der Vertrag erfüllt werden soll gilt folgendes:

Ort der Erfüllung

  • Geldschulden
    Sind am Wohn-/ Geschäftssitz des Gläubigers (Verkäufers) zu begleichen
  • Warenschulden (Speziesware z.B. Auto)
    Müssen vom Schuldner (Käufer) an dem Ort abgeholt werden, wo sich die Ware bei Vertragsabschluss befand
  • Warenschulden (Gattungsware z.B. Apfel)
    Müssen vom Schuldner an Wohn-/ Geschäftssitz des Gläubigers abgeholt werden

Zeit der Erfüllung
Sofern nicht anders vereinbart, muss der Vertrag sofort erfüllt werden als Zug-um-Zug Geschäft.

Verjährungsfristen

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wo die Forderung fällig ist.

Die Verjährungsfrist beginnt in folgenden Fällen von neuem: - Anerkennung der Schuld - Betreibungsverfahren (Mahnung reicht nicht) - Prozess

Frist Bemerkung
10 Jahr Normalfall
5 Jahr Regelmässig wiederkehrende Leistungen z.B. Lohn, Miete sowie Handwerkerrechnungen wie Zahnarzt oder IT Dienstleistung.
2 Jahr Haftung für Sachmängel bei beweglichen Sachen z.B. Kamera, Auto.
1 Jahr Forderungen aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung sowie anfechtbare Verträge.

Arbeitsvertrag

Pflichten Arbeitnehmer

  • Persönliche Arbeitsleistung
    Man darf z.B. nicht einen Freund bitten für einem einzuspringen
  • Sorgfaltspflicht
    Der Arbietnehmer ist nur bei Grobfahrlässigen zugefügten Schäden Schadensersatzpflichtig und das unter Berücksichtigung vom Berufsrisiko, Bildungsgrad und Fachkenntnissen. Ansonsten haftet der Arbeitgeber.
  • Verbot von Schwarzarbeit
    Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers dürfen z.B. nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren.
  • Treuepflicht
    Geschäftsgeheimnisse müssen auch nach Weggang gewahrt werden.
  • Rechenschaftspflicht
    Geschenke ausser Trinkgeld müssen dem Arbeitgeber abgegeben werden.
  • Überstunden
    Überstunden müssen geleistet werden, wenn diese betrieblich notwendig sind und dem Arbeitnehmer zugemutet werden können. Nicht z.B. wenn der Arbeitnehmer kleine Kinder zuhause hat, die er betreuen muss.
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen
    Kleidungsvorschriften z.B.

Pflichten Arbeitgeber
Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht werden bis zu 30'000 CHF vom Staat übernommen.

  • Lohnauszahlung
    Muss spätestens ende Monat erfolgen.
  • Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers
    Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Militärdienst muss der Arbeitgeber weiterhin Lohn Zahlen.
  • Spesenvergütung und Bereitstellung von Hilfsmittel
  • Diskriminierungsverbot
    Gleichstellung Mann und Frau, Schutz vor Mobbing usw.
  • Ferien
    Mindestens 4 Wochen und vor dem 20sten Lebensjahr 5 Wochen. Krankheit und Unfall während Ferien führen zu Unterbrechung der Ferien.
  • Arbeitszeugnis
    Muss Auskunft geben über Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art der Tätigkeit, Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers.
  • Gratifikation (Bonus)
    Muss im Vertrag verabredet sein, gleiches gilt für 13. Monatslohn.

Lohnauszahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers

Dauer des Arbeitsverhältnisses Lohnauszahlung
< 3 Monate Keine Auszahlung
< 12 Monate Bis zu 3 Wochen
> 12 Monate Für eine angemessene Zeit

Angemessene Zeit ist natürlich nicht sehr genau, daher folgende Skala vom Berner Gericht

Dauer des Arbeitsverhältnisses Lohnauszahlung
1. Dienstjahr 3 Wochen
2. Dienstjahr 1 Monat
3. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate